Definition und Einordnung
Verleiher und Entleiher sind die beiden Unternehmen im Dreiecksverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung – die dritte Ecke ist der Zeitarbeiter. Der Verleiher (Personaldienstleister) stellt den Arbeitnehmer und ist dessen Arbeitgeber; hier greifen die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Der Entleiher (Kundenunternehmen) setzt die Kraft ein, erhält das Weisungsrecht und muss die normalen betrieblichen Arbeitsbedingungen ermöglichen (Grundsatz der Gleichstellung), ist aber nicht der Arbeitgeber.
Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV), in dem Rahmenbedingungen und der Stundensatz geregelt sind. Innerhalb des Entleihers sind an der Beschaffung oft mehrere Parteien beteiligt – HR, Einkauf, Geschäftsführung oder dezentrale Niederlassungs- und Produktionsleiter –, die abstimmen müssen, wer für Beschaffung und Koordination zuständig ist (ggf. über einen Master- oder Neutral Vendor).
Rolle der Bundesagentur für Arbeit
Grundlegend braucht der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung von der zuständigen Agentur für Arbeit. Sie wird zunächst auf ein Jahr befristet; eine Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu beantragen, nach drei Jahren in Folge ist eine unbefristete Erlaubnis möglich. Voraussetzungen sind unter anderem ein ordnungsgemäß betriebenes Gewerbe, Fachkenntnisse, die Gewährung der zustehenden Arbeitsbedingungen und ausreichende finanzielle Mittel für Lohn- und Gehaltszahlungen. Die Agentur prüft dies in Betriebsprüfungen. Für den Entleiher gilt: Nur mit Zeitarbeitsfirmen zusammenarbeiten, die eine Erlaubnis besitzen – sonst liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat?
Der Betriebsrat des Entleihers ist bereits vor der Überlassung zu beteiligen; der Verleiher muss ihm seine Erlaubnis vorlegen. Der Betriebsrat kann den Einsatz ablehnen, wenn gegen Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verstoßen wird, die Besorgnis besteht, dass Stammpersonal Nachteile erleidet, oder der Betriebsfrieden gefährdet wird. Das Veto muss binnen einer Woche schriftlich mit Begründung erfolgen – sonst gilt die Zustimmung als erteilt. Nach einem Veto kann der Entleiher beim Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen lassen.
Gesetzliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist das AÜG, das die europäische Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG umsetzt und unter anderem Equal Treatment, Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer regelt. Zusätzlich muss der Entleiher weitere Vorgaben beachten, etwa das Lieferkettengesetz und die PSA-Verordnung. Über die Subsidiärhaftung haftet der Entleiher zudem nachrangig für nicht abgeführte Beiträge.