Definition und Einordnung
Equal Pay bezeichnet den Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für gleiche Arbeit dasselbe Entgelt erhalten wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers. Er ist Teil der Gleichstellung nach dem AÜG und umfasst nicht nur den Grundlohn, sondern jede Vergütung – etwa Zulagen, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge.
Verdient der Leiharbeitnehmer bereits besser als das Stammpersonal, wird sein Entgelt durch die Besitzstandswahrung nicht abgesenkt.
Ab wann greift Equal Pay?
Nach § 8 AÜG gilt Equal Pay spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes beim selben Entleiher; ab dem zehnten Monat muss das Entgelt angeglichen sein. Pausen unter drei Monaten unterbrechen die Frist nicht. Über einen Branchenzuschlagstarifvertrag kann die Angleichung auf bis zu 15 Monate gestreckt werden, mit stufenweiser Annäherung nach etwa sechs Wochen Einarbeitung. Nach § 13 AÜG haben Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch über den maßgeblichen Vergleichslohn.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Wird Equal Pay nicht rechtzeitig umgesetzt, drohen Bußgelder bis zu 500.000 Euro, der Entzug der Erlaubnis und Differenzzahlungen an die Zeitarbeiter. Eine automatische Fristenüberwachung im VMS macht den Stichtag rechtzeitig sichtbar.