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AÜG: Das Arbeitnehmer­überlassungsgesetz

Das AÜG ist das zentrale Regelwerk der Zeitarbeit in Deutschland. Dieser Eintrag fasst zusammen, was das Gesetz regelt, wie sich die Reform 2017 auswirkt und welche Folgen Verstöße haben.

Key Facts
  • Regelt die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland.
  • Erlaubnispflicht des Verleihers nach § 1 AÜG.
  • Höchstüberlassungsdauer grundsätzlich 18 Monate (§ 1 Abs. 1b, seit Reform 2017).
  • Gleichstellung: Equal Treatment ab Tag 1, Equal Pay spätestens nach 9 Monaten (§ 8).

Definition und Einordnung

Das AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ist das deutsche Gesetz, das die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern regelt. Es schützt Leiharbeitnehmer und legt den Rahmen fest, in dem Verleiher und Entleiher zusammenarbeiten dürfen.

Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1972 und wurde mehrfach reformiert. Die Reform 2017 brachte die zentralen Verschärfungen: eine feste Höchstüberlassungsdauer und die Konkretisierung von Equal Pay.

Was regelt das AÜG konkret?

Kernpunkte sind die Erlaubnispflicht des Verleihers (§ 1), die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten (§ 1 Abs. 1b), die Gleichbehandlung und Equal Pay (§ 8), der Auskunftsanspruch der Leiharbeitnehmer (§ 13) sowie die Rechtsfolgen bei Verstößen (§§ 9, 10).

Welche Folgen haben Verstöße?

Je nach Verstoß sind die Verträge unwirksam, es entsteht ein fingiertes Arbeitsverhältnis zum Entleiher, und es drohen Bußgelder sowie der Verlust der Erlaubnis. Weil die Regeln fristen- und personenbezogen sind, ist ihre Einhaltung eine laufende Aufgabe – am besten automatisiert überwacht statt in Tabellen.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die 18-Monats-Grenze im AÜG?

Sie wurde mit der AÜG-Reform zum 1. April 2017 eingeführt; Einsatzzeiten davor werden nicht mitgezählt.

Gilt das AÜG auch für Werkverträge?

Nein, echte Werkverträge fallen nicht unter das AÜG. Wird ein Werkvertrag aber faktisch wie Überlassung durchgeführt, greifen die Regeln und Folgen des AÜG dennoch.

Können Tarifverträge vom AÜG abweichen?

In bestimmten Punkten ja – etwa bei der Höchstüberlassungsdauer und der Equal-Pay-Frist. Solche Abweichungen sind nur über Tarifverträge und in den vom Gesetz gesetzten Grenzen zulässig.

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