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Verdeckte Arbeitnehmer­überlassung: Definition

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist ein häufiger Fallstrick bei Werkverträgen. Dieser Eintrag erklärt Kriterien, Rechtsfolgen und wie man sie vermeidet.

Key Facts
  • Als Werk-/Dienstvertrag deklarierter Einsatz, faktisch Überlassung.
  • Merkmale: Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb.
  • Rechtsfolgen nach §§ 9, 10 AÜG.
  • Kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb begründen.

Definition und Einordnung

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Einsatz als Werk- oder Dienstvertrag deklariert wird, tatsächlich aber die Merkmale einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt – etwa Weisungsbindung und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers.

Welche Rechtsfolgen drohen?

Fehlt die passende Erlaubnis oder wird die Überlassung nicht offengelegt, sind die Verträge nach §§ 9, 10 AÜG unwirksam; es kann ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb entstehen. Hinzu kommen Bußgelder und mögliche Beitragsnachforderungen. Eine vorsorgliche „Fallschirm"-Erlaubnis schützt nicht mehr, wenn die Überlassung nicht offengelegt wird.

Wie vermeidet man verdeckte Arbeitnehmer­überlassung?

Der Schlüssel liegt in der tatsächlichen Durchführung: Beim Werkvertrag muss der Auftragnehmer eigenverantwortlich und weisungsfrei arbeiten, mit klar abgegrenztem Gewerk und eigener Organisation. Sobald der Auftraggeber die Personen wie eigene Mitarbeiter steuert, kippt die Einordnung. Saubere Verträge, klare Abgrenzung und im Zweifel ein Statusfeststellungsverfahren sind der bessere Weg.

Häufige Fragen

Schützt eine vorsorgliche AÜG-Erlaubnis vor den Folgen?

Nein. Wird die Überlassung nicht offengelegt, greifen die Folgen der §§ 9, 10 AÜG trotz vorsorglicher Erlaubnis.

Wer ist von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung betroffen?

Sowohl der Auftraggeber als auch der vermeintliche Werkunternehmer – und die eingesetzten Personen, die kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb erhalten können.

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