Definition und Einordnung
Die Höchstüberlassungsdauer ist die gesetzliche Obergrenze, nach der ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich höchstens 18 Monate ununterbrochen beim selben Entleiher eingesetzt werden darf. Grundlage ist § 1 Abs. 1b AÜG. Bis zur AÜG-Reform zum 1. April 2017 war die Dauer nur durch den vagen Begriff „vorübergehend" eingegrenzt; seither gelten für Ver- und Entleiher klare Grenzen.
Die Dauer ist arbeitnehmerbezogen: Maßgeblich ist die Gesamteinsatzdauer eines konkreten Mitarbeiters, nicht eines Arbeitsplatzes. Die aufgewendete Zeit zählt auch dann, wenn die Kraft zuvor über einen anderen Personaldienstleister beim selben Entleiher eingesetzt war.
Ein Leiharbeitnehmer ist seit 17 Monaten im selben Werk, war aber vor zwei Jahren schon einmal vier Monate dort – mit nur sechs Wochen Pause dazwischen. Die frühere Zeit zählt mit, die 18-Monats-Grenze ist damit faktisch überschritten. Eine automatische Fristenwarnung mit Prüfung der Unterbrechungen hätte das rechtzeitig gemeldet, bevor ungewollt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht.
Wie wird die Frist genau gezählt?
Voreinsatzzeiten werden nur dann angerechnet, wenn innerhalb der 18 Monate keine Pause von mehr als drei Monaten lag – die Unterbrechung muss also mindestens drei Monate plus einen Tag betragen. Als Unterbrechung gelten einsatzfreie Zeiten, Einsätze bei anderen Kunden und Einsätze beim selben Kunden vor dem 1. April 2017.
Nicht eindeutig geregelt sind regelmäßige kurze Einsätze (etwa an einem festen Wochentag über mehrere Wochen) sowie die Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten; aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anrechnung zu empfehlen, im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. Einsätze in verschiedenen Konzernunternehmen werden nicht addiert, da verbundene Unternehmen als unterschiedliche Entleiher gelten.
Welche tariflichen Ausnahmen gibt es?
Das AÜG erlaubt Abweichungen, wenn für die Einsatzbranche des Kunden ein Tarifvertrag existiert – sowohl kürzere als auch längere Einsatzzeiten. In der Metall- und Elektroindustrie wurden etwa bis zu 36 Monate tarifvertraglich und bis zu 48 Monate per Betriebsvereinbarung festgelegt. Für tarifgebundene Kunden ist die Abweichung an Bedingungen geknüpft: Der Tarifvertrag muss eine andere Dauer festlegen oder eine Öffnungsklausel enthalten, über die eine – vom Betriebsrat verabschiedete – Betriebsvereinbarung abweicht. Für tarifungebundene Kunden ist unter Einbindung des Betriebsrats eine Verlängerung bis maximal 24 Monate möglich.
Welche Folgen hat eine Überschreitung?
Eine Überschreitung – selbst um einen Tag – wird sanktioniert. Das Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer gilt als unwirksam; es entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Kunde und Mitarbeiter. Dem Personaldienstleister drohen der Entzug der Erlaubnis, Bußgelder bis zu 30.000 Euro sowie die Nachzahlung von Sozialbeiträgen und eine Nachvergütung. Über eine Festhaltenserklärung kann der Leiharbeitnehmer am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten: Sie muss binnen eines Monats nach Überschreitung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, spätestens am dritten Tag danach an Zeitarbeitsfirma oder Kunde weitergegeben werden und darf nicht vorab abgegeben werden – die Sanktionen hebt sie nicht auf.