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Höchstüberlassungsdauer: Definition

Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange eine Kraft beim selben Entleiher eingesetzt werden darf. Dieser Eintrag erklärt die 18-Monats-Regel, ihre Ausnahmen und die Folgen einer Überschreitung.

Key Facts
  • Grundsätzlich 18 Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG, seit 01.04.2017).
  • Arbeitnehmerbezogen – gilt pro Person, nicht pro Einsatz.
  • Unterbrechung von mehr als 3 Monaten (plus 1 Tag) setzt die Zählung zurück.
  • Tarifliche Abweichungen möglich (z. B. Metall/Elektro bis 36 bzw. 48 Monate).

Definition und Einordnung

Die Höchstüberlassungsdauer ist die gesetzliche Obergrenze, nach der ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich höchstens 18 Monate ununterbrochen beim selben Entleiher eingesetzt werden darf. Grundlage ist § 1 Abs. 1b AÜG. Bis zur AÜG-Reform zum 1. April 2017 war die Dauer nur durch den vagen Begriff „vorübergehend" eingegrenzt; seither gelten für Ver- und Entleiher klare Grenzen.

Die Dauer ist arbeitnehmerbezogen: Maßgeblich ist die Gesamteinsatzdauer eines konkreten Mitarbeiters, nicht eines Arbeitsplatzes. Die aufgewendete Zeit zählt auch dann, wenn die Kraft zuvor über einen anderen Personaldienstleister beim selben Entleiher eingesetzt war.

Praxisbeispiel

Ein Leiharbeitnehmer ist seit 17 Monaten im selben Werk, war aber vor zwei Jahren schon einmal vier Monate dort – mit nur sechs Wochen Pause dazwischen. Die frühere Zeit zählt mit, die 18-Monats-Grenze ist damit faktisch überschritten. Eine automatische Fristenwarnung mit Prüfung der Unterbrechungen hätte das rechtzeitig gemeldet, bevor ungewollt ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht.

Wie wird die Frist genau gezählt?

Voreinsatzzeiten werden nur dann angerechnet, wenn innerhalb der 18 Monate keine Pause von mehr als drei Monaten lag – die Unterbrechung muss also mindestens drei Monate plus einen Tag betragen. Als Unterbrechung gelten einsatzfreie Zeiten, Einsätze bei anderen Kunden und Einsätze beim selben Kunden vor dem 1. April 2017.

Nicht eindeutig geregelt sind regelmäßige kurze Einsätze (etwa an einem festen Wochentag über mehrere Wochen) sowie die Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten; aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Anrechnung zu empfehlen, im Zweifel mit anwaltlicher Beratung. Einsätze in verschiedenen Konzernunternehmen werden nicht addiert, da verbundene Unternehmen als unterschiedliche Entleiher gelten.

Welche tariflichen Ausnahmen gibt es?

Das AÜG erlaubt Abweichungen, wenn für die Einsatzbranche des Kunden ein Tarifvertrag existiert – sowohl kürzere als auch längere Einsatzzeiten. In der Metall- und Elektroindustrie wurden etwa bis zu 36 Monate tarifvertraglich und bis zu 48 Monate per Betriebsvereinbarung festgelegt. Für tarifgebundene Kunden ist die Abweichung an Bedingungen geknüpft: Der Tarifvertrag muss eine andere Dauer festlegen oder eine Öffnungsklausel enthalten, über die eine – vom Betriebsrat verabschiedete – Betriebsvereinbarung abweicht. Für tarifungebundene Kunden ist unter Einbindung des Betriebsrats eine Verlängerung bis maximal 24 Monate möglich.

Welche Folgen hat eine Überschreitung?

Eine Überschreitung – selbst um einen Tag – wird sanktioniert. Das Arbeitsverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer gilt als unwirksam; es entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Kunde und Mitarbeiter. Dem Personaldienstleister drohen der Entzug der Erlaubnis, Bußgelder bis zu 30.000 Euro sowie die Nachzahlung von Sozialbeiträgen und eine Nachvergütung. Über eine Festhaltenserklärung kann der Leiharbeitnehmer am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhalten: Sie muss binnen eines Monats nach Überschreitung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, spätestens am dritten Tag danach an Zeitarbeitsfirma oder Kunde weitergegeben werden und darf nicht vorab abgegeben werden – die Sanktionen hebt sie nicht auf.

Häufige Fragen

Setzt jede Pause die 18 Monate zurück?

Nein. Nur eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten (mindestens drei Monate plus ein Tag) setzt die Zählung zurück; kürzere Pausen unterbrechen die Frist nicht.

Zählen Einsätze über einen anderen Personaldienstleister mit?

Ja. Die Frist ist arbeitnehmerbezogen – frühere Einsätze desselben Mitarbeiters beim selben Entleiher zählen mit, auch wenn sie über eine andere Zeitarbeitsfirma liefen.

Werden Einsätze in verschiedenen Konzerngesellschaften addiert?

Nein. Konzernunternehmen gelten als unterschiedliche Entleiher; die Zeiten werden nicht zusammengerechnet.

Was ist eine Festhaltenserklärung und welche Fristen gelten?

Damit hält der Leiharbeitnehmer am Verleiher fest. Sie muss binnen eines Monats nach Überschreitung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht und spätestens am dritten Tag danach weitergegeben werden; vorab ist sie nicht möglich und sie hebt Sanktionen nicht auf.

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