Definition und Einordnung
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig auftritt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter in einen Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden ist. Entscheidend ist das tatsächliche Bild der Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Ein Freelancer arbeitet über Monate feste Schichten im Team, nutzt Arbeitsmittel des Auftraggebers und ist weisungsgebunden. Trotz „Freelancer-Vertrag" liegt faktisch abhängige Beschäftigung vor – mit dem Risiko hoher Beitragsnachzahlungen für den Auftraggeber.
Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?
Indizien sind fehlendes eigenes unternehmerisches Risiko, Weisungsbindung, feste Einbindung in Abläufe und Teams sowie die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Bei Scheinselbstständigkeit drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und – bei vorsätzlichem Vorenthalten – strafrechtliche Konsequenzen. Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Verwandt ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
Wie beugt man vor?
Vorbeugen heißt vor allem, die tatsächliche Durchführung sauber zu gestalten: Selbstständige sollten eigene Arbeitsmittel nutzen, weisungsfrei und für mehrere Auftraggeber tätig sein und ein unternehmerisches Risiko tragen – nicht in feste Schichten und Teams eingebunden werden. Bei Unsicherheit sorgt das Statusfeststellungsverfahren vorab für Rechtssicherheit.