Definition und Einordnung
Equal Treatment ist die gesetzlich verankerte Verpflichtung, Leiharbeitnehmer gleich wie vergleichbare Festangestellte des Kundenunternehmens zu behandeln. Der Gleichstellungsgrundsatz ist seit 2017 im AÜG festgeschrieben: Das Kundenunternehmen muss dem Leiharbeitnehmer „für die Dauer der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" gewähren (§ 8 AÜG).
Dem Grundsatz lassen sich zwei Bestandteile entnehmen: Equal Treatment (die Arbeitsbedingungen) und Equal Pay (die Entlohnung). Zeitarbeiter sollen durch ihr Beschäftigungsverhältnis keinen Nachteil erleiden.
Was gehört zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen?
Laut EU-Richtlinie 2008/104/EG umfassen die wesentlichen Arbeitsbedingungen die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Nachtarbeit, arbeitsfreie Tage, Urlaub, Pausen und Ruhezeiten. Equal Treatment schließt zudem den Zugang zu sozialen und Gemeinschaftseinrichtungen ein – etwa Kantine, Pausen- und Raucherräume, Beförderungsmittel oder die Betriebskita.
Der zum Equal Treatment gehörende Teil Equal Pay greift spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes (Unterbrechung erst ab einer Pause über drei Monate) und gilt für jede Vergütung – vermögenswirksame Leistungen, Verpflegungszuschüsse, Entgeltfortzahlungen, Sonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge und Sachbezüge.
Welche tariflichen Abweichungen sind möglich?
Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz erlaubt das AÜG nur bei einem gültigen Tarifvertrag, solange die festgelegten Mindeststundenentgelte nicht unterschritten werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Zeitarbeiter in den sechs Wochen vor der Überlassung beim Entleiher festangestellt war (sogenannte Drehtür-Regel). Branchenzuschlagstarifverträge verschieben die volle Entgeltangleichung auf bis zu 15 Monate, mit schrittweiser Angleichung nach etwa sechs Wochen Einarbeitung.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Unzulässig sind Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen inklusive Entgelt vorsehen (§ 9 Abs. 2 AÜG) oder seinen Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen beschränken (§ 9 Abs. 2a AÜG). Sanktionen treffen meist den Personaldienstleister als Arbeitgeber: Bußgelder bis zu 500.000 Euro, Entzug der Erlaubnis und Differenzzahlungen an den Zeitarbeiter, wenn dessen Entgelt unter dem Vergleichswert liegt.