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Subsidiärhaftung: Definition und Absicherung

Die Subsidiärhaftung macht den Entleiher zum Ausfallbürgen für Beiträge und Steuern seiner Dienstleister. Dieser Eintrag erklärt Umfang, Risiko und Absicherung.

Key Facts
  • Der Entleiher haftet nachrangig, wenn der Verleiher zahlungsunfähig wird.
  • Rechtsgrundlagen: § 28e SGB IV, § 150 SGB VII, § 42d EStG.
  • Umfasst SV-Beiträge, Berufsgenossenschaftsbeiträge und Lohnsteuer.
  • Ansprüche der SV-Träger verjähren erst nach vier Jahren.

Definition und Einordnung

Die Subsidiärhaftung (auch subsidiäre Haftung) macht den Entleiher zum nachrangigen Bürgen: Wird der Verleiher zahlungsunfähig, haftet der Entleiher für Beiträge und Abgaben, die für die überlassenen Arbeitnehmer nicht abgeführt wurden. Sie ist ein Schutzmechanismus für die Zeitarbeiter, deren Ansprüche dadurch abgesichert bleiben.

Praxisbeispiel

Ein Verleiher gerät in Zahlungsschwierigkeiten und führt Sozialversicherungsbeiträge nicht ab. Die Einzugsstelle wendet sich an den Entleiher – dieser haftet nachrangig. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen hätten das Risiko frühzeitig sichtbar gemacht; eine gezielte Nachfrage nach Stundungen deckt zusätzlich verborgene Rückstände auf.

Rechtlicher Rahmen und Umfang

Die Haftung ist in mehreren Gesetzen verankert: § 28e SGB IV (Sozialversicherungsbeiträge), § 150 SGB VII (Berufsgenossenschaftsbeiträge) und § 42d EStG (Lohnsteuer), flankiert vom AÜG. Abgedeckt sind Lohn, Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung, BG-Beiträge und Lohnsteuer. Ansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren erst nach vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.

Wie sichert man sich ab – und wo lauert das versteckte Risiko?

Die Haftung lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Absichern kann man sich durch die Wahl renommierter Dienstleister, eine Bürgschaft für Arbeitnehmerüberlassungen und vor allem durch laufende Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse, Finanzamt und Berufsgenossenschaft. Achtung beim versteckten Risiko Stundung: Wird das Fälligkeitsdatum von Forderungen hinausgeschoben, erfassen Unbedenklichkeitsbescheinigungen dies typischerweise nicht – Stundungen werden nur auf ausdrückliche Nachfrage offengelegt.

Häufige Fragen

Kann man die Subsidiärhaftung vertraglich ausschließen?

Nein. Sie ist gesetzlich zwingend und lässt sich nicht wegverhandeln. Absichern kann man sich nur über laufend geprüfte Nachweise und die Auswahl solider Dienstleister.

Warum sind Stundungen ein besonderes Risiko?

Bei einer Stundung wird die Fälligkeit von Beiträgen hinausgeschoben. Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfassen das meist nicht, sodass das Ausfallrisiko unterschätzt werden kann – hier hilft nur gezieltes Nachfragen.

Wie lange kann der Entleiher in Anspruch genommen werden?

Ansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren erst nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

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