Definition und Einordnung
Die Subsidiärhaftung (auch subsidiäre Haftung) macht den Entleiher zum nachrangigen Bürgen: Wird der Verleiher zahlungsunfähig, haftet der Entleiher für Beiträge und Abgaben, die für die überlassenen Arbeitnehmer nicht abgeführt wurden. Sie ist ein Schutzmechanismus für die Zeitarbeiter, deren Ansprüche dadurch abgesichert bleiben.
Ein Verleiher gerät in Zahlungsschwierigkeiten und führt Sozialversicherungsbeiträge nicht ab. Die Einzugsstelle wendet sich an den Entleiher – dieser haftet nachrangig. Aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen hätten das Risiko frühzeitig sichtbar gemacht; eine gezielte Nachfrage nach Stundungen deckt zusätzlich verborgene Rückstände auf.
Rechtlicher Rahmen und Umfang
Die Haftung ist in mehreren Gesetzen verankert: § 28e SGB IV (Sozialversicherungsbeiträge), § 150 SGB VII (Berufsgenossenschaftsbeiträge) und § 42d EStG (Lohnsteuer), flankiert vom AÜG. Abgedeckt sind Lohn, Arbeitgeberanteile der Sozialversicherung, BG-Beiträge und Lohnsteuer. Ansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren erst nach vier Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres.
Wie sichert man sich ab – und wo lauert das versteckte Risiko?
Die Haftung lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Absichern kann man sich durch die Wahl renommierter Dienstleister, eine Bürgschaft für Arbeitnehmerüberlassungen und vor allem durch laufende Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkasse, Finanzamt und Berufsgenossenschaft. Achtung beim versteckten Risiko Stundung: Wird das Fälligkeitsdatum von Forderungen hinausgeschoben, erfassen Unbedenklichkeitsbescheinigungen dies typischerweise nicht – Stundungen werden nur auf ausdrückliche Nachfrage offengelegt.