Definition und Einordnung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, in ihrer Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten – von der Risikoanalyse über Präventions- und Abhilfemaßnahmen bis zur Berichterstattung.
Die Pflichten gelten gestaffelt nach Beschäftigtenzahl; erfasst sind unter anderem Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Wichtig: Zur Lieferkette gehört nicht nur die Warenbeschaffung, sondern auch das eingesetzte Personal.
Was bedeutet das LkSG für die Zeitarbeit?
Personaldienstleister und Nachunternehmer gehören zur Lieferkette. Einsatzbetriebe sollten deren Standards prüfen – etwa Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitsschutz. Eine automatisierte Prüfung der Nachweise liefert genau die Belege, die das LkSG verlangt, und reduziert Aufwand und Haftungsrisiko zugleich.