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Lieferkettengesetz (LkSG): Definition und Pflichten

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen zu Sorgfalt in der Lieferkette – auch beim Fremdpersonal. Dieser Eintrag erklärt Pflichten, Schwellenwerte und den Bezug zur Zeitarbeit.

Key Facts
  • Kurzform LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz).
  • Verpflichtet zu Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt.
  • Gilt gestaffelt nach Unternehmensgröße (u. a. ab 1.000 Beschäftigten).
  • Auch Personaldienstleister und Nachunternehmer zählen zur Lieferkette.

Definition und Einordnung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, in ihrer Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten – von der Risikoanalyse über Präventions- und Abhilfemaßnahmen bis zur Berichterstattung.

Die Pflichten gelten gestaffelt nach Beschäftigtenzahl; erfasst sind unter anderem Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Wichtig: Zur Lieferkette gehört nicht nur die Warenbeschaffung, sondern auch das eingesetzte Personal.

Was bedeutet das LkSG für die Zeitarbeit?

Personaldienstleister und Nachunternehmer gehören zur Lieferkette. Einsatzbetriebe sollten deren Standards prüfen – etwa Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitsschutz. Eine automatisierte Prüfung der Nachweise liefert genau die Belege, die das LkSG verlangt, und reduziert Aufwand und Haftungsrisiko zugleich.

Häufige Fragen

Gilt das LkSG auch für kleinere Unternehmen?

Direkt erst ab den gesetzlichen Schwellenwerten. Über die Lieferkette wirken die Anforderungen aber mittelbar auch auf kleinere Zulieferer und Dienstleister.

Zählt Zeitarbeit zur Lieferkette im Sinne des LkSG?

Ja. Personaldienstleister und Nachunternehmer sind Teil der Lieferkette und damit des Prüfumfangs.

Wie weist man LkSG-Sorgfalt beim Fremdpersonal nach?

Durch dokumentierte Risikoanalysen und die laufende Prüfung der Compliance-Nachweise der eingesetzten Dienstleister.

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