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Arbeitnehmer­überlassung (ANÜ): Definition und Einordnung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist die rechtliche Grundlage der klassischen Zeitarbeit. Dieser Eintrag erklärt das Dreiecksverhältnis, die Pflichten der Parteien und die Abgrenzung zum Werkvertrag.

Key Facts
  • Geregelt im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
  • Der Verleiher braucht eine Erlaubnis nach § 1 AÜG.
  • Höchstüberlassungsdauer grundsätzlich 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG).
  • Equal Pay greift spätestens nach neun Monaten (§ 8 AÜG).

Definition und Einordnung

Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher an einen Entleiher, bei der die Arbeitnehmer in dessen Betrieb eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Umgangssprachlich spricht man von Zeitarbeit oder Leiharbeit.

Charakteristisch ist das Dreiecksverhältnis: Der Verleiher ist arbeitsrechtlicher Arbeitgeber und zahlt Lohn und Beiträge, der Entleiher ist im Einsatz weisungsbefugt, und der Leiharbeitnehmer arbeitet beim Entleiher, bleibt aber beim Verleiher angestellt.

Welche Pflichten haben Verleiher und Entleiher?

Der Verleiher trägt das Beschäftigungsrisiko auch in einsatzfreien Zeiten, benötigt die ANÜ-Erlaubnis und muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als solche kennzeichnen. Der Entleiher muss die Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay beachten und haftet über die Subsidiärhaftung nachrangig für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.

Wie grenzt sich ANÜ vom Werkvertrag ab?

Anders als beim Werkvertrag schuldet der Verleiher keinen Erfolg, sondern stellt Arbeitskraft zur Verfügung – die Steuerung liegt beim Entleiher. Wird ein als Werkvertrag deklarierter Einsatz faktisch wie Überlassung geführt, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor.

Häufige Fragen

Ist Arbeitnehmerüberlassung dasselbe wie Leiharbeit?

Ja. Zeitarbeit und Leiharbeit sind die gebräuchlichen Bezeichnungen, Arbeitnehmerüberlassung ist der rechtliche Fachbegriff aus dem AÜG.

Darf ein Leiharbeitnehmer weiter an einen dritten Betrieb verliehen werden?

Nein. Ein solcher Kettenverleih ist grundsätzlich unzulässig; überlassen darf nur der Verleiher, der die Kraft angestellt hat und die Erlaubnis besitzt.

Kann der Entleiher einen Leiharbeitnehmer selbst kündigen?

Nein. Arbeitgeber ist der Verleiher; der Entleiher kann nur den Einsatz beenden, nicht das Arbeitsverhältnis.

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