Definition und Einordnung
Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ist die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern durch einen Verleiher an einen Entleiher, bei der die Arbeitnehmer in dessen Betrieb eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen. Umgangssprachlich spricht man von Zeitarbeit oder Leiharbeit.
Charakteristisch ist das Dreiecksverhältnis: Der Verleiher ist arbeitsrechtlicher Arbeitgeber und zahlt Lohn und Beiträge, der Entleiher ist im Einsatz weisungsbefugt, und der Leiharbeitnehmer arbeitet beim Entleiher, bleibt aber beim Verleiher angestellt.
Welche Pflichten haben Verleiher und Entleiher?
Der Verleiher trägt das Beschäftigungsrisiko auch in einsatzfreien Zeiten, benötigt die ANÜ-Erlaubnis und muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als solche kennzeichnen. Der Entleiher muss die Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay beachten und haftet über die Subsidiärhaftung nachrangig für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.
Wie grenzt sich ANÜ vom Werkvertrag ab?
Anders als beim Werkvertrag schuldet der Verleiher keinen Erfolg, sondern stellt Arbeitskraft zur Verfügung – die Steuerung liegt beim Entleiher. Wird ein als Werkvertrag deklarierter Einsatz faktisch wie Überlassung geführt, liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor.