Die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ermöglicht flexible Personaleinsätze. Wer sie nutzt, sollte vorab wissen, welche Parteien zwingend beteiligt werden müssen – es sind mehr als die offensichtlichen drei.
Das zentrale Dreieck
Im Zentrum stehen drei Akteure: der Zeitarbeiter, das Kundenunternehmen (Entleiher) und die Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Zwischen Verleiher und Entleiher besteht ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV), der Rahmenbedingungen und Stundensätze regelt. Das Weisungsrecht liegt beim Entleiher, der zugleich normale betriebliche Arbeitsbedingungen ermöglichen muss (Gleichstellungsgrundsatz). Angestellt und bezahlt bleibt der Zeitarbeiter aber beim Personaldienstleister. Intern sind oft HR, Einkauf und Geschäftsführung eingebunden und müssen ihre Rollen klar abstimmen.
Bundesagentur für Arbeit
Für die ANÜ ist eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit erforderlich – zunächst auf ein Jahr befristet, nach drei Jahren als unbefristete Lizenz möglich. Voraussetzung sind ein ordnungsgemäßer Gewerbebetrieb, Fachkenntnisse, angemessene Arbeitsbedingungen und ausreichende finanzielle Mittel. Kundenunternehmen sollten nur mit lizenzierten Firmen arbeiten: Fehlt die Erlaubnis, liegt verdeckte – und rechtswidrige – Arbeitnehmerüberlassung vor.
Tarifgesellschaften
Für die Branche gelten zwei Flächentarifverträge zwischen den DGB-Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ, die 2023 zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) fusionierten. Tarifverträge können von gesetzlichen Vorgaben abweichen und beeinflussen Höchstüberlassungsdauer, Equal Treatment und Equal Pay. Branchenzuschlagstarifverträge sichern zusätzlich schrittweise steigende Zuschläge über ein neunstufiges Entgeltsystem.
Betriebsrat
Der Betriebsrat des Entleihers muss bereits vor der Überlassung einbezogen werden; der Verleiher legt dazu seine Erlaubnis vor. Der Betriebsrat kann den Einsatz ablehnen – etwa bei Gesetzes- oder Tarifverstößen, drohenden Nachteilen fürs Stammpersonal oder Gefährdung des Betriebsfriedens. Das Veto ist schriftlich und begründet innerhalb einer Woche einzureichen; sonst gilt Zustimmung.
Weitere gesetzliche Pflichten
Rechtsgrundlage ist das AÜG, das die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG umsetzt und Equal Treatment, Equal Pay sowie die Höchstüberlassungsdauer festlegt. Hinzu kommen je nach Konstellation das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für große Kundenunternehmen sowie die PSA-Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, deren Zuständigkeit vertraglich zu klären ist.
Häufige Fragen
Welche Parteien sind bei Zeitarbeit beteiligt?
Das Kern-Dreieck aus Zeitarbeiter, Verleiher und Entleiher – plus Bundesagentur für Arbeit, Tarifgesellschaften und der Betriebsrat des Entleihers.
Wer erteilt die Überlassungserlaubnis?
Die zuständige Agentur für Arbeit; zunächst auf ein Jahr befristet, nach drei Jahren unbefristet möglich.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Ja, er ist vor dem Einsatz einzubeziehen und kann bei bestimmten Gründen innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen.
Welches Gesetz regelt die Zeitarbeit?
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das die EU-Richtlinie 2008/104/EG umsetzt.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): gesetze-im-internet.de
- Gilt das Lieferkettengesetz für die Zeitarbeit?
