Zurück zur Übersicht
Zeitarbeit · Recht

Bürokratieentlastungsgesetz 2025: Was sich für Unternehmen ändert

Kurz gesagt

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es senkt den Verwaltungsaufwand über digitalisierte Prozesse und vereinfachte Formvorschriften – mit spürbaren Folgen fürs Arbeitsrecht und die Zeitarbeit.

Key Takeaways
  • Arbeitsverträge und AÜ-Verträge dürfen künftig in Textform statt Schriftform geschlossen werden.
  • Arbeitszeugnisse sind mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich (mit Zustimmung).
  • Die Aushangpflicht für Arbeitszeit- und Tarifregeln entfällt – digitaler Zugang genügt.
  • Ausnahmen bleiben: Befristungen brauchen weiter Schriftform bzw. qualifizierte E-Signatur.

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten und bringt spürbare Arbeitsrechtsänderungen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand für Unternehmen über digitalisierte Prozesse und vereinfachte Formvorschriften zu senken.

Worum geht es?

Kern des Gesetzes ist die Verlagerung von der Schriftform – Papier mit Unterschrift – hin zur Textform, also auch E-Mail oder PDF. Das betrifft mehrere Bereiche des Arbeitsrechts, von der Nachweispflicht über Arbeitszeugnisse bis zum Arbeitszeitgesetz.

Nachweisgesetz und Arbeitnehmer­überlassung

Bisher mussten Arbeitgeber wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich nachweisen. Künftig genügt die Textform inklusive elektronischer Übermittlung – der Vertrag muss für Beschäftigte zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein. Auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge dürfen ab 2025 in Textform statt Schriftform verfasst werden. Für Personaldienstleister und Kundenunternehmen senkt das den Verwaltungsaufwand erheblich.

Digitale Zeugnisse und weniger Aushang

Arbeitszeugnisse dürfen nun mit qualifizierter elektronischer Signatur ausgestellt werden – allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beschäftigten. Zusätzlich entfällt die Pflicht, Arbeitszeitgesetze und Tarifverträge schriftlich auszuhängen; stattdessen müssen Mitarbeitende ungehinderten – etwa digitalen – Zugang zu diesen Informationen erhalten.

Nicht alles wird formfrei: Befristungsabreden bleiben schriftlich erforderlich, können aber durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt werden. Branchen wie das Bau- und Gastgewerbe unterliegen wegen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes weiterhin strengeren Anforderungen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Erleichterungen entfalten ihren Nutzen nur bei sauberer Umsetzung. Drei Punkte helfen:

  • Sichere E-Signaturen: qualifizierte elektronische Signaturen für rechtskonforme Vertragsabschlüsse nutzen.
  • Digitale Nachweisverwaltung: Workflows aufsetzen, die Vertragsbedingungen sicher und dokumentiert bereitstellen.
  • Textform bewusst einsetzen: Verträge klar formulieren und den Zugang der Beschäftigten belegen.
Gut zu wissen

Der größte Hebel liegt in der Kombination aus Textform und sauberer Dokumentation: Wer den Zugang der Beschäftigten nachvollziehbar sicherstellt, nutzt die Erleichterung ohne rechtliches Risiko.

Fazit

Das BEG IV eröffnet Unternehmen echte Chancen, Aufwand zu senken und Prozesse zu digitalisieren – von der schnelleren Personalbeschaffung bis zu Kosteneinsparungen. Wer Formvorschriften und Datenschutz weiter im Blick behält, nutzt die Vorteile, ohne rechtliche Risiken einzugehen.

Häufige Fragen

Was ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV?

Das BEG IV ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten und senkt den Verwaltungsaufwand für Unternehmen durch digitalisierte Prozesse und vereinfachte Formvorschriften – vor allem den Wechsel von Schrift- zu Textform.

Dürfen AÜ-Verträge jetzt in Textform geschlossen werden?

Ja. Arbeitnehmerüberlassungsverträge dürfen ab 2025 in Textform statt Schriftform verfasst werden, was den Aufwand für Personaldienstleister und Kunden reduziert.

Sind digitale Arbeitszeugnisse zulässig?

Ja, mit qualifizierter elektronischer Signatur – vorausgesetzt, die beschäftigte Person stimmt ausdrücklich zu.

Gibt es Ausnahmen von der Textform?

Ja. Befristungsabreden brauchen weiter Schriftform bzw. eine qualifizierte E-Signatur, und Branchen wie Bau und Gastgewerbe unterliegen dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

PR
Pactos Redaktion
Recht & Compliance

Das Pactos-Team schreibt über Fremdpersonal, AÜG-Compliance und Vendor Management, praxisnah für Einkauf, HR und Finance.

Mehr erfahren

Interesse am Thema? Mehr Infos anfordern

Kurz das Formular ausfüllen – wir melden uns mit weiterführenden Informationen.

Ihre Angaben werden vertraulich behandelt · jederzeit abbestellbar
Link kopiert