Das Lieferkettengesetz soll Menschen- und Umweltrechte entlang globaler Lieferketten sichern. Für die Zeitarbeit stellt sich die Frage: Wie wird es in Deutschland umgesetzt – und was müssen Personaldienstleister und Kundenunternehmen beachten?
Die EU-Richtlinie und ihre Ziele
Die EU-Länder haben 2024 für ein gemeinsames Lieferkettengesetz gestimmt. Es adressiert Risikofelder wie Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstöße gegen die Vereinigungsfreiheit sowie Umweltschädigungen. Verpflichtend ist die Richtlinie – nach Abschwächung des ursprünglichen Entwurfs – für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. € Jahresumsatz.
Das LkSG in Deutschland
In Deutschland gilt bereits seit 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Galt es zunächst für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten, sind seit 2024 Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten verpflichtet, in ihren Lieferketten international anerkannte Arbeitsstandards sicherzustellen. Die Lieferkette umfasst alle Produkte, Dienstleistungen und Herstellungsschritte im In- und Ausland. Kontrolliert wird die Einhaltung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das bei Verstößen Zwangs- und Bußgelder verhängen kann.
Die Sorgfaltspflichten
Das LkSG verankert in § 3 konkrete Sorgfaltspflichten für betroffene Unternehmen:
- Eine betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und ein Risikomanagement einrichten.
- Regelmäßige Risikoanalysen durchführen und eine Grundsatzerklärung veröffentlichen.
- Präventions- und Abhilfemaßnahmen verankern.
- Ein Beschwerdeverfahren einrichten sowie dokumentieren und berichten.
Bedeutung für die Zeitarbeitsbranche
Für die Zeitarbeit ist die Lage weniger eindeutig, da das LkSG die Besonderheit der Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich regelt. In den Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten werden Zeitarbeiter in der Regel einbezogen, sofern sie bereits über sechs Monate im selben Kundenunternehmen tätig sind. Auch Personaldienstleister, die entsprechend viele Leiharbeiter beschäftigen, müssen das LkSG befolgen. Das BAFA legt den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB zugrunde; ob Zeitarbeit im Einzelfall erfasst ist, hängt von der Ausgestaltung der Lieferbeziehungen ab.
Weil die Kontrolle von Drittunternehmen aufwendig ist, setzen viele Unternehmen auf digitale Tools. Plattformen wie Pactos prüfen Personaldienstleister vor der Vermittlung und unterstützen Kundenunternehmen dabei, einen zulässigen Verleiher auszuwählen.
Fazit
Das LkSG erfasst Zeitarbeit nicht ausdrücklich, kann sie aber – je nach Konstellation – in die Sorgfaltspflichten einbeziehen. Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten sollten ihre Lieferketten transparent machen, Zeitarbeitnehmer mitdenken und die Auswahl ihrer Personaldienstleister sorgfältig absichern.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe gilt das LkSG?
Seit 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland (zuvor 3.000).
Zählen Zeitarbeiter zum Schwellenwert?
In der Regel ja, wenn sie länger als sechs Monate im selben Kundenunternehmen tätig sind.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); es kann bei Verstößen Zwangs- und Bußgelder verhängen.
Ist Zeitarbeit ausdrücklich vom LkSG erfasst?
Nein. Das Gesetz definiert „Arbeitnehmer" nicht speziell für die Überlassung; die Anwendung hängt vom Einzelfall ab.
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): gesetze-im-internet.de
- Welche Parteien bei der Zeitarbeit beteiligt sind
