Seit November 2024 gilt ein neuer Mindestlohn für Zeitarbeitnehmende. Die einheitliche Lohnuntergrenze stärkt die soziale Gerechtigkeit, verhindert Lohndumping und schafft fairere Bedingungen in der Branche.
Die neuen Mindestlöhne
Seit dem 1. November 2024 regelt die sechste Verordnung zur Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung verbindliche Mindeststundenlöhne. Die Sätze steigen gestaffelt:
| Zeitraum | Mindestlohn (brutto/Std.) |
|---|---|
| 1. Nov 2024 – 28. Feb 2025 | 14,00 € |
| 1. März 2025 – 30. Sep 2025 | 14,53 € |
Die Regelung adressiert die häufig kritisierte schlechtere Bezahlung von Zeitarbeitnehmenden gegenüber regulär Beschäftigten. Sie ist zunächst bis zum 30. September 2025 befristet und wird in dieser Zeit evaluiert.
Wen die Verordnung betrifft
Die Verordnung gilt für alle Arbeitnehmenden, die von Zeitarbeitsfirmen in Deutschland beschäftigt werden – und ebenso für Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die nach Deutschland entsandt werden. So werden gleiche Mindeststandards gesichert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden.
Fälligkeit des Lohns
Das Entgelt muss spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt werden. Für Stunden über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus können tarifvertragliche Regelungen greifen, etwa zu Arbeitszeitkonten.
Fazit
Die neue Lohnuntergrenze ist ein wichtiger Schritt: Sie schafft transparente Bedingungen und reguliert den Wettbewerb. Unternehmen müssen ihre Abrechnungs- und Beschäftigungsmodelle anpassen – langfristig soll die Maßnahme für mehr Stabilität in der Zeitarbeit sorgen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn in der Zeitarbeit?
Seit 1. November 2024 gelten 14,00 € brutto/Std., ab 1. März 2025 dann 14,53 € brutto/Std. – festgelegt in der sechsten Lohnuntergrenzen-Verordnung.
Für wen gilt die Lohnuntergrenze?
Für alle von deutschen Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Arbeitnehmenden sowie für nach Deutschland entsandte Beschäftigte ausländischer Unternehmen.
Wann muss der Lohn ausgezahlt werden?
Spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats. Für Mehrarbeit können tarifliche Arbeitszeitkonten-Regeln gelten.
Ist die Regelung dauerhaft?
Sie ist zunächst bis zum 30. September 2025 befristet und wird in diesem Zeitraum evaluiert.
