Arbeitnehmerüberlassung ist ein beliebtes Instrument rund um das „Leasing" von Personal – und steckt voller rechtlicher Details. Die wichtigsten Punkte im kompakten Überblick.
Begriffe und Grundprinzip
Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) ist unter vielen Namen bekannt: Leiharbeit, Zeitarbeit, Personalleasing oder Temporärarbeit. Gemeint ist stets dasselbe: Ein Arbeitgeber (Verleiher) überlässt einem Kunden (Entleiher) einen Zeitarbeiter für eine festgelegte Zeit gegen Bezahlung. Der Einsatz ist befristet – nach der gesetzlich vorgegebenen Dauer muss der Beschäftigte wechseln oder übernommen werden.
Die drei Parteien
Verleiher, Entleiher und Zeitarbeiter stehen in einem Dreieck aus Rechten und Pflichten. Der Zeitarbeiter ist beim Verleiher angestellt, der auch weisungs- und pflichtwidriges Verhalten ahnden darf. Verleiher und Entleiher regeln Rahmen und Stundensatz über den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Beim Entleiher erbringt der Beschäftigte die Arbeitsleistung; dort liegt das Weisungsrecht, verbunden mit der Pflicht zu normalen betrieblichen Arbeitsbedingungen (Gleichstellungsgrundsatz).
Die Vorteile
ANÜ deckt den Arbeitskräftebedarf flexibel – bei Auftragsspitzen wie bei längeren Ausfällen. Sie senkt Kosten, da der Personaldienstleister Recruiting, Lohnnebenkosten und Ausfallkosten übernimmt, und sie senkt das Risiko, weil Kräfte nur befristet eingesetzt werden. Nach dem Einsatz kann der Kunde geeignete Beschäftigte übernehmen – als „Temp-to-Perm", also nach einer Erprobungsphase.
Markt und Rechtsgrundlage
Personalleasing findet branchenübergreifend statt; Verbote bestehen nur in der Fleischindustrie und im Bauhauptgewerbe. 2022 gab es rund 830.000 Zeitarbeiter bei über 10.000 Dienstleistern – etwa 2 % der Erwerbstätigen, das Marktvolumen lag 2021 bei rund 31 Milliarden Euro. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das die EU-Richtlinie 2008/104/EG umsetzt und Equal Treatment, Equal Pay sowie die Höchstüberlassungsdauer festlegt. Verleiher brauchen eine – zunächst befristete – Erlaubnis der Agentur für Arbeit.
Tarif und Entlohnung
Zwei Flächentarifverträge (BAP/iGZ, seit 2023 GVP) prägen die Branche und dürfen von gesetzlichen Vorgaben abweichen – etwa bei der Höchstüberlassungsdauer oder beim Zeitpunkt des Equal Pay (maximal 15 Monate). Die Entlohnung richtet sich nach zehn Entgeltgruppen je nach Qualifikation und darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Equal Pay gleicht die Bezahlung schrittweise an die des vergleichbaren Stammpersonals an.
Was keine Arbeitnehmerüberlassung ist
Nicht jeder Fremdpersonaleinsatz ist Arbeitnehmerüberlassung. Beim Werkvertrag schuldet ein Unternehmen ein Ergebnis und behält das Weisungsrecht über die eigenen Beschäftigten – er fällt nicht unter das AÜG. Beim Dienstvertrag wird eine Dienstleistung geschuldet, ohne dass ein Verleiher Personal stellt. Und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist zwar faktisch ANÜ, aber ohne Erlaubnis oder Vertrag – und damit illegal.
Häufige Fragen
Was ist Arbeitnehmerüberlassung?
Ein Arbeitgeber (Verleiher) überlässt einem Kunden (Entleiher) einen Zeitarbeiter befristet gegen Entgelt. Leiharbeit, Zeitarbeit und Personalleasing meinen dasselbe.
Wer ist an der ANÜ beteiligt?
Verleiher, Entleiher und Zeitarbeiter – in einem Dreieck aus vertraglichen und gesetzlichen Rechten und Pflichten.
Braucht der Verleiher eine Erlaubnis?
Ja, eine – zunächst auf ein Jahr befristete – Erlaubnis der Agentur für Arbeit; Rechtsgrundlage ist das AÜG.
Was ist keine Arbeitnehmerüberlassung?
Werk- und Dienstverträge fallen nicht darunter. Eine Überlassung ohne Erlaubnis oder Vertrag ist verdeckte – und illegale – ANÜ.
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): gesetze-im-internet.de
- Fallstricke in der Zeitarbeit
