Definition und Einordnung
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) besteht aus spezieller Ausstattung wie Geräten oder Bekleidung zum Selbstschutz von Beschäftigten – etwa Helm, Sicherheitsschuhe oder Gehörschutz. Je nach abzuwehrendem Risiko wird sie in drei Kategorien unterteilt; je höher die Kategorie, desto anspruchsvoller die Konformitätsbewertung, die der Hersteller durchführen muss.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) geben das TOP-Prinzip vor, die Rangfolge der Arbeitsschutzmaßnahmen: zuerst technische Maßnahmen (etwa der Ersatz eines gesundheitsschädlichen Materials), dann organisatorische Maßnahmen (Arbeitsabläufe, die den Kontakt minimieren) und erst danach persönliche Maßnahmen – die PSA – als letztes Mittel, wenn ein Restrisiko bleibt.
Rechtlicher Rahmen
In der EU regelt die Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) die persönliche Schutzausrüstung mit unmittelbarem Gesetzgebungscharakter. In Deutschland ist die verpflichtende Vorgabe in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) verankert; sie beschreibt Beschaffung durch den Arbeitgeber, Nutzung durch den Arbeitnehmer sowie Anforderungen und Unterweisung. Hinzu kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz (Equal Treatment) des AÜG: Für Zeitarbeiter gelten dieselben PSA-Regeln wie für Stammpersonal.
Wer ist in der Zeitarbeit zuständig?
Es muss von vornherein geklärt werden, wer für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständig ist. Der Verleiher ist als formeller Arbeitgeber in erster Linie verantwortlich und hat das arbeitsvertragliche Kontrollrecht. In der Praxis trägt der Entleiher jedoch eine ebenso große Verantwortung: Er hat das leistungsspezifische Weisungsrecht und muss für die praktische Umsetzung am Arbeitsplatz sorgen. Wer welche PSA stellt, wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) festgelegt.
Warum ist PSA in der Zeitarbeit besonders wichtig?
Zeitarbeiter sind durch den ständigen Wechsel von Arbeitsplätzen, Bedingungen und Sicherheitsvorkehrungen einem erhöhten Unfallrisiko ausgesetzt. Sicherheitsfördernd wirken: die Bereitstellung der benötigten PSA (Zuständigkeit im AÜV), Aufklärung über Rechte und Schutzmaßnahmen per Infoblatt oder Broschüre, Informationsveranstaltungen und Sprechstunden sowie Betriebsratsmitglieder und Sicherheitsexperten zur Beurteilung der Gefahren. Bereitstellung und Unterweisung gehören dokumentiert ins Onboarding.