Definition und Einordnung
Durch Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) erhalten Zeitarbeiter eine stufenweise Annäherung an das Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter: Zum tariflichen Basislohn kommen nach einer bestimmten Einsatzzeit im selben Kundenbetrieb Aufschläge hinzu. Der Grundsatz der Gleichstellung ist im AÜG verankert, darf aber durch Tarifverträge modifiziert werden.
Nicht jeder Zeitarbeiter erhält Branchenzuschläge – sie gelten nur für Personaldienstleister und Mitarbeiter bestimmter Branchen. Die Branchenzugehörigkeit müssen die Entleiher angeben; sie kann etwa bei der Agentur für Arbeit, den Berufsgenossenschaften, Handwerkskammern oder dem Gewerbeamt erfragt werden. Die Höhe variiert je Branche und steigt im Zeitverlauf progressiv um bis zu 65 % – die Verantwortung für die Gewährung trägt der Personaldienstleister.
Wie hängt der TV BZ mit Equal Pay zusammen?
Als Teil des Gleichstellungsgrundsatzes (§ 8 AÜG) sichert das gesetzliche Equal Pay dem Zeitarbeiter spätestens nach neun Monaten ununterbrochenen Einsatzes dasselbe Entgelt wie dem vergleichbaren Stammpersonal zu (Unterbrechung erst ab einer Pause über drei Monate). Der Grundsatz gilt für jede Vergütung, etwa vermögenswirksame Leistungen oder Zuschläge. Verdient die Kraft bereits mehr, wird nicht abgesenkt (Besitzstandswahrung). Über den Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG erhält der Zeitarbeiter den Vergleichswert; fehlt vergleichbares Stammpersonal, gilt ein fiktives Entgelt in Höhe dessen, was er als Festangestellter beim Kunden erhielte.
Tarifvertragliche Unterschiede
Das tarifliche Equal Pay unterscheidet sich vom gesetzlichen: Die vollständige Angleichung muss erst nach maximal 15 Monaten ununterbrochenen Einsatzes erfolgen (auch hier gilt die Regel der über dreimonatigen Pause). Die Angleichung erfolgt sukzessiv – die erste Erhöhung meist nach einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen. Die Höhe der Zuschläge hängt von Entgeltgruppe (1 bis 9), Einsatzort und -zeitraum ab.
Was regeln die Tarifverträge sonst noch?
Es bestehen zwei gültige Flächentarifverträge, die der DGB mit dem BAP bzw. dem iGZ geschlossen hat; obwohl BAP und iGZ sich 2023 zum GVP zusammengeschlossen haben, gelten die Einzelverträge vorerst weiter. Kernpunkte des Basistarifs sind die Regelung aller wesentlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Jahressonderzahlungen, Zuschläge), ein neunstufiges Entgeltsystem, Entgeltgruppen ausschließlich nach ausgeübter Tätigkeit (nicht nach Qualifikation), ein verstetigtes Monatsentgelt und ein flexibles Arbeitszeitkonto.