Definition und Einordnung
Der Mindestlohn in der Zeitarbeit ist die branchenspezifische Lohnuntergrenze, die Leiharbeitnehmern mindestens gezahlt werden muss. Er beruht auf einer Verordnung auf Basis der Tarifverträge der Branche und darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Er bildet die unterste Stufe der Entlohnung: Darüber greifen Branchenzuschläge je nach Einsatzbranche und Dauer, bis schließlich Equal Pay das Niveau der Stammbelegschaft erreicht.
Aktuelle Sätze und Rechtsgrundlage
Grundlage ist die sechste Verordnung zur Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, gültig seit dem 1. November 2024. Die deutschlandweit einheitlichen Sätze betragen 14,00 Euro brutto pro Stunde (1. November 2024 bis 28. Februar 2025) und 14,53 Euro (1. März 2025 bis 30. September 2025); eine Differenzierung nach West und Ost besteht nicht. Die Regelung war bis zum 30. September 2025 befristet; für Einsätze danach gilt die jeweils aktuelle Lohnuntergrenzenverordnung.
Ziel und Geltungsbereich
Die Verordnung soll Lohndumping verhindern, die soziale Absicherung von Zeitarbeitnehmenden stärken und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Arbeitgebern beseitigen. Sie gilt für alle Zeitarbeitnehmenden in der Arbeitnehmerüberlassung – sowohl für in Deutschland beschäftigte Kräfte als auch für Arbeitnehmende ausländischer Unternehmen, die nach Deutschland entsandt werden.
Wann muss der Lohn ausgezahlt werden?
Das Entgelt muss spätestens am 15. Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt werden. Für Stunden, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehen, gelten Ausnahmen: Hier können tarifvertragliche Regelungen greifen, etwa zu Arbeitszeitkonten.