Bei Einsätzen der Arbeitnehmerüberlassung liegt der Arbeitsort nicht immer am gewohnten Standort – etwa bei Montagetätigkeiten. Dann müssen eine Unterkunft gestellt und Reisekosten geregelt werden. Beides wirft Zuständigkeits- und Steuerfragen auf.
Rechtliche Grundlagen zu Unterkünften
Arbeitsunterkünfte gelten nach § 2 ArbStättV als Arbeitsstätten und fallen damit unter die Arbeitsstättenverordnung. Sie sind bereitzustellen, wenn Sicherheit, Gesundheitsschutz oder menschengerechte Gestaltung der Arbeit es erfordern. Auf Baustellen sind sie bei Gefährdung zwingend, sonst werden sie aus betrieblichen Gründen gestellt. Es gelten Mindeststandards: höchstens acht Personen pro Schlafbereich, 6–6,75 qm pro Bewohner sowie Versorgung mit Wasser, Strom, Heizung und funktionierenden sanitären Einrichtungen.
Unterkünfte in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit sind meist betriebliche Gründe wie befristete Einsätze ausschlaggebend. Wegen des Dreiecks aus Verleiher, Entleiher und Zeitarbeiter kann Unklarheit über die Zuständigkeit entstehen. Der BAP-Tarifvertrag legt fest: Grundsätzlich organisiert und zahlt der Personaldienstleister die Unterbringung; organisiert der Mitarbeiter selbst, werden die Kosten nach Genehmigung und Beleg erstattet. In der Praxis bietet aber auch der Kunde häufig eine Unterkunft an.
Rechtliche Grundlagen zu Reisekosten
Reisekosten sind steuerlich Aufwendungen für beruflich bedingte Reisen – Fahrt-, Verpflegungsmehr-, Übernachtungs- und Nebenkosten. Ob der Arbeitgeber sie steuerfrei erstatten kann, hängt davon ab, ob eine „erste Tätigkeitsstätte" vorliegt: eine ortsfeste Einrichtung, der die Person dauerhaft – unbefristet oder über 48 Monate – zugeordnet ist. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es keinen steuerfreien Ersatz.
Reisekosten in der Zeitarbeit
Seit 2014 kann die erste Tätigkeitsstätte je nach Arbeitsvertrag beim Verleiher oder beim Entleiher liegen. Liegt sie beim Verleiher, gelten die Einsätze als Auswärtstätigkeit: Es besteht Anspruch auf die Kilometerpauschale (30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent je gefahrenen Kilometer) und – bei über acht Stunden Abwesenheit – auf Verpflegungspauschalen für die ersten drei Monate. Liegt sie beim Entleiher, etwa bei Einsätzen über 48 Monate oder unbefristeter Tätigkeit, greift stattdessen die Entfernungspauschale von 30 Cent je einfachem Entfernungskilometer.
Wird ein Zeitarbeiter im Verlauf einer neuen Tätigkeitsstätte zugeordnet, ist die ursprüngliche Zuordnung nicht mehr dauerhaft – ab dann besteht wieder Anspruch auf die Kilometerpauschale.
Häufige Fragen
Wer stellt in der Zeitarbeit die Unterkunft?
Grundsätzlich der Personaldienstleister als formaler Arbeitgeber – so regelt es der BAP-Tarifvertrag. In der Praxis bietet oft auch der Kunde eine Unterkunft an.
Welche Standards müssen Unterkünfte erfüllen?
Sie gelten als Arbeitsstätten: max. acht Personen je Schlafbereich, 6–6,75 qm pro Bewohner, Versorgung mit Wasser, Strom, Heizung und sanitären Einrichtungen.
Wie werden Reisekosten in der Zeitarbeit behandelt?
Das hängt von der ersten Tätigkeitsstätte ab: beim Verleiher greifen Kilometer- und Verpflegungspauschale, beim Entleiher die Entfernungspauschale.
Was ist die „erste Tätigkeitsstätte"?
Eine ortsfeste Einrichtung, der die Person dauerhaft zugeordnet ist – unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über mindestens 48 Monate.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): gesetze-im-internet.de
- Fallstricke in der Zeitarbeit
