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Dienstvertrag: Definition und Abgrenzung

Der Dienstvertrag steht zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung. Dieser Eintrag erklärt den Begriff, die Rechtsgrundlage und die saubere Abgrenzung.

Key Facts
  • Vertrag über die Leistung von Diensten (§ 611 BGB).
  • Geschuldet wird die Tätigkeit, nicht ein Erfolg.
  • Abzugrenzen von Werkvertrag (§ 631 BGB) und Arbeitsvertrag.
  • Bei faktischer Eingliederung droht Scheinselbstständigkeit.

Definition und Einordnung

Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag nach § 611 BGB, bei dem die Leistung von Diensten geschuldet wird – nicht, wie beim Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg, sondern das Tätigwerden selbst. Typische Beispiele sind Beratung, Betreuung oder laufende Dienstleistungen.

Der Dienstvertrag ist damit erfolgsunabhängig: Der Dienstverpflichtete schuldet sorgfältiges Arbeiten, nicht ein mängelfreies Ergebnis.

Wie grenzt sich der Dienstvertrag ab?

Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag die Tätigkeit. Von der Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich beides dadurch, dass keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und keine Weisungsbindung wie bei eigenen Arbeitnehmern besteht.

Welche Risiken bestehen beim Dienstvertrag?

Wird die Person faktisch wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und weisungsgebunden, drohen Scheinselbstständigkeit und – bei Werk-/Dienstverträgen mit fremdem Personal – verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist immer die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Bei Unsicherheit schafft das Statusfeststellungsverfahren Klarheit.

Häufige Fragen

Ist ein Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags: Auch hier wird die Tätigkeit geschuldet, allerdings in persönlicher Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit.

Wann sollte man Dienst- statt Werkvertrag wählen?

Wenn kein abgrenzbares Ergebnis, sondern eine laufende oder beratende Tätigkeit geschuldet ist. Für ein konkretes Gewerk ist der Werkvertrag die richtige Form.

Haftet der Dienstverpflichtete für den Erfolg?

Nein. Geschuldet ist das sorgfältige Tätigwerden, nicht ein bestimmtes Ergebnis – anders als beim Werkvertrag.

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