Definition und Einordnung
Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag nach § 611 BGB, bei dem die Leistung von Diensten geschuldet wird – nicht, wie beim Werkvertrag, ein bestimmter Erfolg, sondern das Tätigwerden selbst. Typische Beispiele sind Beratung, Betreuung oder laufende Dienstleistungen.
Der Dienstvertrag ist damit erfolgsunabhängig: Der Dienstverpflichtete schuldet sorgfältiges Arbeiten, nicht ein mängelfreies Ergebnis.
Wie grenzt sich der Dienstvertrag ab?
Beim Werkvertrag (§ 631 BGB) wird ein Erfolg geschuldet, beim Dienstvertrag die Tätigkeit. Von der Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich beides dadurch, dass keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers und keine Weisungsbindung wie bei eigenen Arbeitnehmern besteht.
Welche Risiken bestehen beim Dienstvertrag?
Wird die Person faktisch wie ein Arbeitnehmer eingegliedert und weisungsgebunden, drohen Scheinselbstständigkeit und – bei Werk-/Dienstverträgen mit fremdem Personal – verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend ist immer die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Bei Unsicherheit schafft das Statusfeststellungsverfahren Klarheit.