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Unterkünfte & Reisekosten in der Zeitarbeit

Unterkünfte und Reisekosten sind bei auswärtigen Einsätzen ein wichtiges Thema. Dieser Eintrag erklärt Zuständigkeiten, steuerliche Pauschalen und Standards.

Key Facts
  • Kosten für Unterbringung und Anreise bei auswärtigen Einsätzen (z. B. Montage).
  • Nach BAP-Tarifvertrag trägt grundsätzlich das Zeitarbeitsunternehmen Organisation und Kosten.
  • Unterkünfte sind Arbeitsstätten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV (max. 8 Bewohner/Schlafbereich).
  • Reisekosten: Auswärtstätigkeit mit Kilometer- und Verpflegungspauschale, sonst Entfernungspauschale.

Definition und Einordnung

Bei Einsätzen der Arbeitnehmerüberlassung wird die Tätigkeit manchmal nicht am gewöhnlichen Standort verrichtet – etwa bei Montagen oder wenn seltene Qualifikationen von weit her geholt werden. Dann muss dem Zeitarbeitnehmer eine Unterkunft gestellt werden, und es fallen Reisekosten an. Beide Themen sind vertraglich und steuerlich zu regeln.

Rechtlicher Rahmen für Arbeitsunterkünfte

Arbeitsunterkünfte sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättV Arbeitsstätten und fallen unter die Arbeitsstättenverordnung. Dazu zählen Betriebswohnungen und Wohnheime, aber auch Baracken, Wohncontainer und Wohnwagen; seit dem 1. Januar 2021 auch Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs- oder Baustellengeländes. Zwingend erforderlich sind sie arbeitsschutzrechtlich nur auf Baustellen bei Gefährdung; in anderen Bereichen werden sie aus betrieblichen Gründen gestellt – etwa bei Einsätzen beschränkter Dauer, ein häufiger Fall in der Zeitarbeit.

Die Unterkunft besteht mindestens aus Wohnraum und sanitären Einrichtungen, ggf. mit Küche. Einem Schlafbereich dürfen höchstens 8 Bewohner zugewiesen werden, mit mindestens 6 bis 6,75 m² pro Person (Gesamtnutzfläche 8 bis 8,75 m² pro Person). Weitere Anforderungen: Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung, Schutz gegen Witterung und Feuchtigkeit, beheizbarer Wohnraum, funktionierende Sanitäreinrichtungen, saubere Raumluft, kein Ungeziefer und sonstige Gefahrenfreiheit.

Wer trägt Organisation und Kosten?

Im Dreiecksverhältnis der Zeitarbeit können Unsicherheiten über die Zuständigkeit entstehen. Der BAP-Tarifvertrag (einer der beiden Flächentarifverträge) legt fest: „Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Mitarbeiter werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet." In der Praxis bietet aber häufig der Kunde von vornherein eine Unterkunft an.

Reisekosten und steuerliche Behandlung

Ob Reisekosten steuerfrei erstattet werden, hängt von der ersten Tätigkeitsstätte ab – einer ortsfesten Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft (unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder mindestens 48 Monate) zugeordnet ist. Ist die erste Tätigkeitsstätte die Zeitarbeitsfirma, liegt eine Auswärtstätigkeit vor: Es besteht Anspruch auf die Kilometerpauschale (30 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg, ab dem 21. Kilometer 38 Cent) und – bei täglicher Abwesenheit über acht Stunden – auf die Verpflegungspauschale, begrenzt auf die ersten drei Monate je neuer Einsatzstelle. Ist die erste Tätigkeitsstätte dagegen das Kundenunternehmen (etwa bei Einsätzen über 48 Monate), gilt nur die Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer für die einfache Strecke.

Häufige Fragen

Wer muss die Unterkunft in der Zeitarbeit bezahlen?

Nach BAP-Tarifvertrag grundsätzlich das Zeitarbeitsunternehmen (Organisation und Kosten in voller Höhe). Organisiert der Mitarbeiter selbst, werden die Kosten nach vorheriger Genehmigung und Rechnungsvorlage erstattet.

Welche Mindeststandards gelten für Arbeitsunterkünfte?

Als Arbeitsstätten nach ArbStättV: u. a. maximal 8 Bewohner pro Schlafbereich, 6–6,75 m² pro Person im Schlafbereich, beheizbarer Wohnraum, funktionierende Sanitäreinrichtungen sowie Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung.

Wann gilt die Kilometerpauschale und wann die Entfernungspauschale?

Ist die erste Tätigkeitsstätte die Zeitarbeitsfirma, liegt Auswärtstätigkeit vor – dann gilt die Kilometerpauschale (30/38 ct, Hin- und Rückweg) plus Verpflegungspauschale. Ist sie das Kundenunternehmen, gilt nur die Entfernungspauschale (30 ct, einfache Strecke).

Wie lange gibt es die Verpflegungspauschale?

Bei täglicher Abwesenheit von mehr als acht Stunden – begrenzt auf die ersten drei Monate an jeder neuen Einsatzstelle.

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